Unfall? Was jetzt?

Ihre Rechte als Geschädigter nach einem unverschuldeten Unfall (Haftpflichtschaden)


1. Ihr Recht: Reparatur in der Werkstatt Ihres Vertrauens

 

Sie dürfen Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen. Ihre Fachwerkstatt garantiert Ihnen eine technisch einwandfreie Reparatur und damit die Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeuges. Versicherungen haben kein Recht, Ihnen eine andere Werkstatt vorzuschreiben.

 

2. Ihr Recht: Schadensfeststellung durch einen unabhängigen Sachverständigen

 

Ihnen als Geschädigter steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadensumfang, Schadenshöhe, Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert und voraussichtliche Reparaturdauer zu beauftragen. Die Kosten für das Gutachten sind grundsätzlich vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer zu übernehmen. Sofern jedoch von vornherein erkennbar nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenshöhe nicht höher als ca. 750 bis 1000 € brutto – je nach Gerichtsbezirk), reicht in der Regel als Schadensnachweis eine Reparaturkalkulation Ihrer Fachwerkstatt aus, da die Kosten für ein Gutachten bei Bagatellschäden grundsätzlich nicht von der Versicherung übernommen werden. Dieses Gutachten kann auch Grundlage Ihrer Abrechnung mit der Versicherung des Schädigers sein, wenn Sie z. B. Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen, selbst reparieren wollen oder mit dem von der Versicherung ausgezahlten Geld ein anderes Fahrzeug erwerben wollen.

 

3. Ihr Recht: Inanspruchnahme eines Mietwagens oder Nutzungsausfallentschädigung

 

Für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls können Sie grundsätzlich (Ausnahme bei sehr geringem Fahrbedarf) einen Mietwagen beanspruchen. Wegen zum Teil erheblicher Preisunterschiede empfehlen wir, Preisvergleiche anzustellen, da bei Anmietung zu überhöhten Preisen die Mietwagenkosten nicht immer vollständig von der Versicherung zu übernehmen sind. Benötigen Sie keinen Mietwagen, können Sie für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls alternativ Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.

 

4. Ihr Recht: Schadensabwicklung durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens

 

Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche haben Sie das Recht einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen. In der Rechtsprechung des OLG Frankfurt heißt hierzu mit deutlichen Worten:

 

"Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vorne herein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen, u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln." (Urteil vom 01.12.2014 - 22 U 171/13)

  

5. Ihr Recht: Totalschadenfall

 

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, können Sie Ihr Fahrzeug unter gewissen Umständen gleichwohl in Ihrer Fachwerkstatt reparieren lassen, sofern die voraussichtlichen Reparaturkosten gem. Sachverständigengutachten zuzüglich der Wertminderung den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges nicht mehr als 30 % übersteigen. Für die Zubilligung und Erstattung der Kosten dieser Reparatur trotz Vorliegens eines wirtschaftlichen Totalschadens ist es nach gegenwärtiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) erforderlich, dass Sie das Fahrzeug auf zunächst unabsehbare Zeit, jedenfalls für einen längeren Zeitraum weiternutzen wollen. Dieser Wille kann laut BGH  u.a. dadurch nachgewiesen werden, dass das Fahrzeug nach Ablauf von 6 Monaten immer noch in Ihrem Besitz ist und von Ihnen genutzt wird.  Bedingung ist aber in jedem Fall, dass die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Schätzung gemacht hat. Auch dies wird gelegentlich von Versicherern überprüft. Wir setzen jedoch insoweit voraus, dass eine Reparatur in Ihrem Autohaus nach diesen Vorgaben durchgeführt werden würde.

 

Lassen Sie Ihr Fahrzeug im Totalschadenfall nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeuges. Sie dürfen Ihr Fahrzeug zu dem Restwert veräußern (z. B. an Ihre Fachwerkstatt), den Ihr Sachverständiger in seinem Gutachten ermittelt hat. Zur Sicherheit empfiehlt sich dazu ein korrekt datierter schriftlicher Kaufvertrag über das Unfallfahrzeug mit Ihrer Fachwerkstatt. Restwertangebote der Versicherung müssen nur dann beachtet werden, wenn das konkrete Angebot der Versicherung vorliegt, bevor das Fahrzeug veräußert wurde und dieses Angebot zumutbar ist.

 

 

Ihr Recht als Geschädigter bei einem selbstverschuldeten Unfall (Kaskoschadensfall)

 

Wenn Sie bei einem unvollständig oder zum Teil selbstverschuldeten Unfall Ihre Kaskoversicherung in Anspruch nehmen, ergeben sich Ihre Rechte, die zum Teil erheblich von Ihren oben dargestellten Rechten im Haftpflichtschadensfall abweichen können, aus Ihrem Versicherungsvertrag. Insbesondere ist hier ein Weisungsrecht Ihres Versicherers zu beachten; setzen Sie sich daher unverzüglich mit Ihrer Versicherung in Verbindung.

 

 

 


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